PLANUNGSBÜRO SEEL

ENERGIEBERATUNG

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Aktuelles im Überblick

  • QNG Qualitätsigel Nachhaltiges Gebäude

    QNG Qualitätsigel Nachhaltiges Gebäude

    Als ausgebildeter BNK Auditor begleiten wir Sie beim Erwerb des Qualitätssiegels nachhaltiges Gebäude (QNG) und führen auf Wunsch auch eine Lebenszyklusanalyse (LCA ,Life Circle Assessment ) für Ihr Gebäude durch.

    Nutzen Sie unser Know- How für Ihren nachhaltigen und zukunftsorientierten Neubau!

    Mehr Informationen finden Sie hier.

  • Jetzt den Online Check Wohnungslüftung ausprobieren!

    Jetzt den Online Check Wohnungslüftung ausprobieren!

    Die ausreichende Luftzirkulation in Wohnungen und Häusern ist ein zentrales Thema bei der Instandhaltung von Immobilien. Findet kein ausreichender Luftaustausch statt, kann es leicht zu Schimmelbildung oder modrigem Geruch kommen.

    Einen ersten Anhaltspunkt kann im Selbsttest der OnlineCheck Wohnungslüftung darstellen. Er ist unter: https://www.onlinecheck-wohnungslueftung.de/ abrufbar und liefert nach wenigen Klicks einen ersten Anhaltspunkt.

    Der OnlineCheck Wohnungslüftung ist ein Angebot der VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V. Es wurde zusammen mit dem BDH – Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH), dem VfW – Bundesverband für Wohnungslüftung, dem ZVSHK – Zentralverband Sanitär Heizung Klima und der HEA – Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e.V. erarbeitet.

    Im Ergebnis erfahren Sie, ob Ihr Gebäude ein Lüftungsmaßnahme benötigt oder nicht.

    Da die Überprüfung durch einen Fachhandwerker aus Termingründen oftmals nicht umgehend erfolgen kann, haben wir einige leicht umsetzbare Sofortmaßnahmen zum Thema Lüften für Sie zusammengestellt:

    1. Stoßlüften statt Dauerlüften mit gekippten Fenstern

    Gängigster Fehler: Die Fenster werden nur gekippt. Sie sollten aber für zwei bis drei Minuten komplett geöffnet werden, sonst kann kein richtiger Luftaustausch stattfinden und die Feuchtigkeit bleibt in der Wohnung. Das gekippte Fenster kühlt die Wohnung zu sehr aus und die kälteste Stelle oberhalb des gekippten Fensters wird zum perfekten Nährboden für Schimmel.

    2. Regelmäßig lüften

    Nur durch die tägliche Zufuhr von frischer Luft kann ein gesundes und angenehmes Raumklima entstehen. Die Kehrseite in Sachen Wärmedämmung ist, dass perfekt schließende Fenster und isolierte Wände mittlerweile so gut dichten, dass kein Luftaustausch stattfinden kann und dieser somit aktiv herbeigeführt werden muss.

    3. Für Durchzug sorgen

    Wer alle Fenster in der Wohnung gleichzeitig öffnet und so für einen Luftzug sorgt, lüftet besonders effizient. Wichtig ist zudem, die Wohnung anschließend wieder zu heizen, da warme Luft mehr Feuchtigkeit aufnehmen kann als kalte.

    4. Sofort lüften, wenn Feuchtigkeit entsteht

    Besonders prädestiniert für Schimmelbefall sind Küche, Bad und Schlafzimmer, da hier die Luftfeuchtigkeit generell am höchsten ist. Am besten nach jedem Duschen und Kochen kräftig lüften und darauf achten, dass die Türen offenbleiben. Nach dem Aufstehen das Schlafzimmer intensiv lüften und über den Tag auf etwa 20 Grad Celsius leicht heizen. Überall, wo intensiv Feuchtigkeit entsteht, sofort trocknen: Etwa nasse Fenster oder Fliesen an Badewanne und Dusche. Die Spülmaschine sollte nach Beenden des Programms noch 30 Minuten geschlossen bleiben.

    5. Feuchtigkeit in der Luft reduzieren

    Lässt es sich nicht vermeiden die Wäsche in der Wohnung zu trocknen, sollten die Räume ausreichend geheizt und besonders auf regelmäßiges Stoßlüften geachtet werden.

    6. Richtig Heizen: Regelmäßig die Raumtemperatur überprüfen

    Die Raumtemperatur im Wohnbereich sollte zwischen 18 und 22 Grad Celsius liegen. In den anderen Räumen genügt oft eine niedrigere Temperatur: So reichen im Schlafzimmer nachts 16 bis 17 Grad Celsius. In der Küche heizen Herd und Kühlschrank mit.

    7. Heizungen nicht mit Möbeln oder Vorhängen verdecken

    Zwischen Außenwand und Möbelstück sollten mindestens sechs Zentimeter Abstand sein, damit die warme Raumluft in diesem Bereich richtig zirkulieren kann und die Außenwände nicht zu kalt werden.

    8. Erste Zeichen für zu hohe Luftfeuchtigkeit beachten

    Fensterscheiben sind meist die kältesten Stellen im Raum. Dort lagert sich die Feuchtigkeit ab, wenn sie nicht durch richtiges Lüften aus dem Fenster gelassen wird. Beschlagene Fenster sind daher ein wichtiger Hinweis, dass nicht ausreichend gelüftet oder zu wenig geheizt wird.

    9. Luftfeuchtigkeit zwischen 35 und 55%

    Im Winter sollte die Luftfeuchtigkeit nicht mehr als 55% betragen, um Schimmel zu vermeiden. Mit einem Hygrometer können Mieter ganz einfach die relative Luftfeuchtigkeit in der Wohnung kontrollieren. Diese Geräte sind bereits ab 10 Euro im Handel erhältlich.

    10. Schimmel frühzeitig erkennen und entfernen

    Sollte dennoch Schimmel in der Wohnung entstehen, muss dieser schnell und effizient entfernt werden. Mieter sind verpflichtet, unmittelbar den Vermieter zu informieren, damit dieser den Schimmel beseitigen lassen kann.

  • Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg seit 01.01.2022

    Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg seit 01.01.2022

    Seit 1.1.2022 gilt die PV-Pflicht

    • für neue Nichtwohngebäude
    • neue Parkplätze ab 35 Stellplätzen

    Ab 01.05.2022 gilt die PV Pflicht auch

    • für neue Wohngebäude.

    Ab 01.01.2023 gilt die PV Pflicht auch

    • bei Dachsanierungen von bestehenden Gebäuden  

    Mit der eigenen Photovoltaikanlage auf dem Dach wird man unabhängiger vom öffentlichen Stromversorger und leistet einen lukrativen Beitrag zur Energiewende. Der Strom wird vor Ort erzeugt und teilweise selbst verbraucht, das entlastet die Stromnetze. Den anderen Teil des Stroms können die Anlageneigentümer gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen. Wer den Strom selbst nutzt, spart den Kauf von teurerem Strom aus dem Netz. 

    Wer also einen Bauantrag für ein neues Büro-, Verwaltungs- oder Wohngebäude einreicht, muss 60 % der solargeeigneten Dachfläche mit Solarmodulen belegen. Als solargeeignet gelten Dachflächen, die ausreichend besonnt sind. Das trifft auf unverschattete Dachflächen zu, die nach Süden, Osten oder Westen ausgerichtet sind.

    Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 20 Grad, die nach Norden zeigen, sind weniger geeignet. Auch Photovoltaikanlagen, die über Parkplätzen installiert sind, lohnen sich: Sie erzeugen auf ohnehin versiegelten Flächen grünen Strom. Gleichzeitig spenden sie Schatten für darunter parkende Autos. Mit der weiteren Verbreitung der Elektromobilität werden die Fahrzeuge künftig auch die Verbraucher des günstigen Stroms sein. Denkbar ist die Kombination mit Ladesäulen für E-Autos. So kann der erzeugte Strom unmittelbar vor Ort verwendet werden.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima/klimaschutz-in-baden-wuerttemberg/klimaschutzgesetz/

  • Neue Fördermitteldatenbank - Der kompakte Onlineüberblick

    Neue Fördermitteldatenbank - Der kompakte Onlineüberblick

    Neue Fördermitteldatenbank - Der kompakte Onlineüberblick

    Die Landesenergieagentur Hessen gibt mit ihrer neuen Fördermitteldatenbank einen Überblick über Fördermittelgeber bei Sanierungsvorhaben.

    Durch eine einfache Eingabe von z.B. Postleitzahl, Baujahr, Gebäudetyp etc. können sich Privatpersonen, Kommunen oder Unternehmen einen schnellen Überblick über zur Verfügung stehende Fördermöglichkeiten verschaffen.

    Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

    LEA Fördermitteldatenbank

     

  • Kennen Sie schon Ihre CO₂ Bilanz ?

    Kennen Sie schon Ihre CO₂ Bilanz ?

    Berechnen Sie Ihren persönlichen CO2 Ausstoß mit Hilfe des CO2 Rechners des Umweltbundesamts. Ermitteln Sie Ihr CO2 Szenario und erhalten Sie interessante Informationen zum Thema klimabewusst leben.

    Den Rechner können Sie beim Umweltbundesamt unter UBA direkt herunterladen.

  • Förderkompass BAFA

    Förderkompass BAFA

    Informieren Sie sich kurz und kompakt über die Fördermöglichkeiten die das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) anbietet.

    Sie können den Förderkompass unter BAFA direkt herunterladen.

  • Der Winter steht vor der Tür! Informieren Sie sich mit der Förderfibel des Deutschen Pelletinstitus über das Heizen mit Pellets

    Der Winter steht vor der Tür! Informieren Sie sich mit der Förderfibel des Deutschen Pelletinstitus über das Heizen mit Pellets

    Die Entscheidung für eine neue Heizanlage will gut überlegt  und finanziert sein.

    In der aktuellen Förderfibel des DEPI (Deutsches Pelletinstitut) erhalten private Bauherren und Verbraucher einen umfangreichen Überblick über das Heizen mit Pellets und alle staatlichen Fördermöglichkeiten , wie zum Beispiel  ein zinsgünstiges Darlehen der KfW Bank oder das MAP( Marktanreizprogramm ) des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).

    Die übersichtliche Broschüre, Stand Mai 2018 können Sie unter dem nachfolgenden Link bequem herunterladen. depi

  • Wie alt ist Ihr Energieausweis?

    Wie alt ist Ihr Energieausweis?

    2018 werden die ersten Pflichtenergieausweise für Altbauten ungültig.

    Ein Energieausweis gilt immer für 10 Jahre und die Ausweispflicht für Gebäude mit Baujahr vor 1966 wurde Mitte 2008 eingeführt.

    2019 werden dann auch die Energieausweise für Immobilien mit Baujahr ab 1966 schrittweise ungültig, da für diese die Energieausweispflicht am 01.01.2009 eingeführt wurde.

    Für Neubauten und energetisch sanierte Gebäude wird seit dem 01.01.2007 ein Energieausweis benötigt, somit sind die ersten Ausweise bereits 2017 ungültig geworden.

    Ein neuer Energieausweis ist jedoch erst bei einem Nutzerwechsel und somit bei einer Neuvermietung oder einem Verkauf nötig.

    Da es umfangreiche Bestimmungen und verschiedene Arten von Energieausweisen gibt, lassen Sie sich am besten von einem Gebäudeenergieberater informieren. Er ist berechtigt Energieausweise auszustellen und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

    Mehr Details zum Thema finden Sie auch unter: Zukunft Altbau

  • Neue Grenzwerte für Kamin-und Kachelöfen seit 01.01.2018

    Neue Grenzwerte für Kamin-und Kachelöfen seit 01.01.2018

    Neue Grenzwerte für Kamin-und Kachelöfen seit 01.01.2018

     

     

    Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BlmSchV von 2009) enthält Regelungen um den Anlagenbestand in Deutschland zu verbessern und somit die Emission von Staub und Kohlenmonoxid zu verringern.

    Seit 01.01.2018 müssen jetzt Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin-und Kachelöfen  die zwischen dem 01.01.1975 und dem 31.12.1984 errichtet und in Betrieb genommen worden sind, ausgetauscht oder nachgerüstet werden.

    Für ältere Anlagen war die Übergangsfrist bereits Ende 2014 abgelaufen.

    Von der Nachrüstpflicht befreit sind Anlagen,  bei denen eine Bescheinigung des Herstellers oder eine Vor-Ort Messung des Schornsteinfegers nachweisen kann, dass die zulässigen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid eingehalten werden.

    Alle Informationen zur eigenen Feuerstätte finden sich in dem vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellten Feuerstättenbescheid.

    Weitere Einzelheiten zum Thema finden Sie auch unter:Bmub

     

     

  • Kennen Sie den KfW Vorteilsrechner ?

    Kennen Sie den KfW Vorteilsrechner ?

     

    Mit dem KfW Vorteilsrechner können Sie in nur 3 Schritten Ihren persönlichen, finanziellen Vorteil einer Kreditförderung aus den KfW-Produkten „Energieeffizient Bauen“(Kredit 153) oder „Energieeffizient Sanieren“ (Kredit 151/152) im Vergleich zum Angebot Ihrer Hausbank ermitteln.

    Sie errechnen sich Ihre Gesamtersparnis in 3 Schritten:

    • Wie hoch ist der benötigte KfW Kredit? 
    • Welchen Zinssatz bietet Ihre Hausbank?
    • Welches Projekt möchten Sie realisieren (Kfw-Effizienzhaus, Heizungs-oder Lüftungspaket,      Einzelmaßnahmen)

    Als Ergebnis erhalten Sie  alle wichtigen Vorteile wie Gesamtersparnis aus Tilgungszuschuss und Zinsvorteil sowie die Restschuld nach der Zinsbindung im Überblick.   Mehr zum Thema erfahren Sie bei Ihrem Planungsbüro Seel in Ehningen oder unter: KfW

     

  • KfW Zuschüsse für altersgerechtes Umbauen/Einbruchsschutz Staffelung der Zuschüsse seit 15.09.2017

    KfW Zuschüsse für altersgerechtes Umbauen/Einbruchsschutz Staffelung der Zuschüsse seit 15.09.2017

    KfW Zuschüsse für altersgerechtes Umbauen /Einbruchsschutz

    Staffelung der Zuschüsse seit 15.09.17

     

    Im Rahmen des KfW Förderprogramms 455 E können private Eigentümer und Mieter einen Zuschuss von bis zu 1600,- Euro für Maßnahmen zum Einbruchsschutz in Bestandsgebäuden  beantragen.

     

    Was wird gefördert?

     

    Es wird z. B. gefördert:

     

    ·         der Einbau einbruchshemmender Haus-und Wohnungstüren

    ·         die Nachrüstung mit Türzusatzschlössern

    ·         der Einbau baugebundener Assistenzsysteme wie Bewegungsmelder, Gegensprechanlagen

     

    Wer wird gefördert?

     

    ·         Eigentümer von Ein-oder Zweifamilienhäusern

    ·         Wohnungseigentümergemeinschaften aus Privatpersonen

    ·         Ersterwerber einer sanierten Immobilie

    ·         Mieter

     

     

    Wie wird gefördert?

     

    Es werden förderfähige Investitionssummen von mindestens 500,- € und höchstens 15.000,- € pro Wohnung/Haus bezuschusst.

     

    ·         Bis 1000,- € förderfähige Investitionskosten: mit 20% Zuschuss

    ·         Darüber hinausgehende förderfähige Investitionskosten: mit 10% Zuschuss

     

    Die Zuschussbeantragung erfolgt online über das KfW-Zuschussportal.

     

    Genauere Informationen finden Sie unter:

    www.kfw.de/455

     

     

     

  • Energielabel auch für Holzheizungen seit 01.04.17 Pflicht

    Energielabel auch für Holzheizungen seit 01.04.17 Pflicht

    Nachdem für alte Gas-und Ölheizungen bereits seit Januar 2016 eine Labelpflicht besteht, wurde diese nun zum 01.04.2017 auch auf sogenannte Festbrennstoffkessel, wie Holzpellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzkessel ausgedehnt.

    Das Label beurteilt die Energieeffizienz und nimmt  bei Geräten von bis zu 70 kW eine Einteilung, wie bei Elektrogeräten bekannt, von A++ bis G vor.

    Das Label gibt jedoch keinen Aufschluss auf zu erwartende Heizkosten, sondern bewertet die Energieeffizienz verschiedener Heizkesseltypen.

    Weitere Informationen finden Sie auch  unter diesem Info Blatt:

     

     

  • Neue Grenzen bei KfW Zuschussförderung beim Einbruchschutz seit 21.03.17

    Neue Grenzen bei KfW Zuschussförderung beim Einbruchschutz seit 21.03.17

    Das Bundesbauministerium, das Bundesinnenministerium und die KfW haben die Förderung für den Einbruchschutz seit 21.03.17 ausgeweitet.

    Dies bedeutet, dass auch  kleinere Maßnahmen wie z. B. Fensternachrüstungen  oder der Einbau einer neuen Haus-oder Wohnungstür gefördert werden können.

    ·         Senkung der Mindestinvestitionssumme auf  500,- Euro statt bisher 2000,- Euro

    ·         Förderung:  10 % der Investitionssumme

    ·         Höchstzuschuss 1500,- Euro

    ·         Für Eigentümer und Mieter

    ·         Beantragung online bei der KfW

     

    Detaillierte Informationen unter:KfW

     

     

  • Austauschpflicht für Heizkessel 2017

    Austauschpflicht für Heizkessel 2017

    Die Energieeinsparverordung EnEV schreibt vor, dass Heizkessel bestimmter Heizungsanlagen nach 30 Jahren Betrieb ausgetauscht werden müssen. Dies betrifft 2017 viele Hauseigentümer deren Anlage vor 1987 eingebaut wurde.

    Welche Kessel müssen getauscht werden ?

    Betroffen sind Heizungesanlagen mit Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind. Erkennbar ist das Alter des Kessels auf dem Typenschild der Heizung oder im Schornsteinfegerprotokoll.

    Welche Heizkessel dürfen weiterbetrieben werden ?

    Die Kesseltauschpflicht bezieht sich nicht auf Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

    Außerdem gilt eine Ausnahme für alle Immobilienbesitzer, die schon vor 2002 im eigenen Ein- oder Zweifamilienhaus gewohnt haben.

    Gibt es eine Frist für den Austausch ?

    Wer jetzt eine Immobilie mit austauschpflichtigem Kessel kauft, muss diesen innerhalb von 2 Jahren ersetzen. Die Überprüfung des Austausch erfolgt durch den Schornsteinfeger.

    Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter anderem unter:

    https://www.verbraucherzentrale.de/austauschpflicht-fuer-heizkessel-1

     

  • Heizungslabelpflicht für alte Heizkessel seit 01.01.2017

    Heizungslabelpflicht für alte Heizkessel seit 01.01.2017

    Heizungslabelpflicht für alte Heizkessel seit 01.01.2017

    Seit 01.1.2016 gibt es ein Energieeffizienzlabel für alte Heizkessel das von Heizungsinstallateuren, Schornsteinfegern, Gebäudeenergieberatern und Energieausweisaustellungsberechtigten angebracht werden darf, vorausgesetzt sie stehen mit dem Eigentümer  in einem Vertragsverhältnis.

    Neu seit 01.01.2017 ist die gesetzliche Verpflichtung der Bezirksschornsteinfeger  das Label im Anschluss an die Feuerstättenschau (zweimal innerhalb von 7 Jahren) anzubringen sofern es noch nicht vorhanden ist.

    Wer braucht das Label?

    Besitzer von Heizkesseln für gasförmige und flüssige Brennstoffe von bis zu 400 kW.

    Heizkessel die älter als 15 Jahre sind, können nach einem vorgegeben Zeitplan mit diesem Label gekennzeichnet werden. Ab 2017 erhalten alle Kessel die bis 1991 gebaut wurden ein Label.

    Welche Informationen enthält das Label?

    Heizkessel erhalten mit dem Label eine Klassifizierung von A++ bis D (ab 2019: A+++ bis D) und es wird somit deutlich, ob der Kessel energieeffizient arbeitet oder nicht.

    Ist das Label für den Hauseigentümer mit Kosten oder Pflichten verbunden?

    Für den Hauseigentümer entstehen keine Kosten oder Verpflichtungen. Das Label soll lediglich informieren und zum Austausch alter Heizkessel anregen.

    Weitere Informationen finden Sie auch unter:

     

    http://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Heizungsetikett/heizungsetikett_node.html

  • KfW Investitionszuschüsse für den Einbau von Brennstoffzellenheizungen seit August 2016

    KfW Investitionszuschüsse für den Einbau von Brennstoffzellenheizungen seit August 2016

     

    KfW Investitionszuschüsse für den Einbau von Brennstoffzellenheizungen seit August 2016

    Im Rahmen des „Anreizprogramms Energieeffizienz“ des Bundes,  fördert die KfW seit August 2016 mit ihrem Zuschussprogramm 433 den Einbau innovativer Brennstoffzellensysteme.

    Was wird gefördert ?

    Der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen in neue oder bestehende Wohngebäude mit einer elektrischen Leistung von 0,25 bis maximal 5 kW.

    Wer wird gefördert ?

    Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten und Besitzer von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften.

    Wie wird gefördert ?

    Es gibt einen Festbetrag von 5700,- Euro (Grundförderung) und einen leistungsabhängigen Betrag von 450,- Euro je angefangene 100 W (Zusatzförderung).

    Es werden maximal 40 % der förderfähigen Kosten bezuschusst.

    Generell gilt, dass ein Energieeffizienzexperte (www.energie-effizienz-experten.de) in das Vorhaben mit eingebunden werden muss und dass die Förderung bei der KfW vor Beginn des Einbaus beantragt werden muss.

    Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Planungsbüro Seel in Ehningen oder unter: KfW

  • Pflichtangaben und gängige Abkürzungen für Immobilienanzeigen

    Pflichtangaben und gängige Abkürzungen für Immobilienanzeigen

    Pflichtangaben und gängige Abkürzungen für Immobilienanzeigen

    Bei der Aufgabe einer kommerziellen Anzeige zum Verkauf oder der Vermietung  einer Immobilie schreibt die EnEV (Energieeinsparverordung) mAindestens folgende Pflichtangaben vor:

    ·         Die Art des Energieausweises(Bedarfs-oder Verbrauchsausweis)
    ·         Die Angabe des Endenergiebedarfs bzw. Verbrauchs
    ·         Die Angabe über die wesentlichen Energieträger für die Heizung
    ·         Bei Wohngebäuden das Baujahr des Objekts und die Energieeffizienzklasse

    Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergiebedarf bzw. Verbrauch für Wärme und für Strom  jeweils getrennt anzugeben.

    Die erforderlichen Angaben sind jeweils dem Energieausweis für das entsprechende Objekt zu entnehmen.

    Ausführliche Informationen finden Sie auch unter: enev-online

    Um Anzeigenkosten zu sparen, bieten sich Abkürzungen an. Da es bisher keine offiziellen Vorschriften vom Bundesministerium gibt, finden Sie  an dieser Stelle nur  einige  Vorschläge.

    Achten sie  aber darauf, dass das Abkürzungsverzeichnis in der unmittelbaren Nähe Ihrer Anzeige abgedruckt ist. Wer ganz sicher gehen möchte nicht missverstanden zu werden und somit eventuell eine Abmahnung zu riskieren, legt die Anzeige vorab einem Anwalt vor.

    Mögliche Abkürzungen:

    Verbrauchsenergieausweis V
    Bedarfsenergieausweis B
    Energiebedarfs- oder Verbrauchswert kWh/(m2a) kWh
    Koks, Braunkohle, Steinkohle Ko
    Fernwärme aus Heizwerk oder KWK FW
    Brennholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel Hz
    Elektrische Energie, (auch Wärmepumpe), Strommix E
    Heizöl Öl
    Erdgas, Flüssiggas Gas
    Baujahr Bj
  • Neue Förderung zur Heizungsoptimierung seit 01.08.2016

    Neue Förderung zur Heizungsoptimierung seit 01.08.2016

    Das BAFA(Bundesamt für Wirtschaft-und Ausfuhrkontrolle) hat zum 01.08.2016 ein neues Förderprogramm aufgelegt, um die Energieeffizienz bei der Wärmeversorgung von Gebäuden zu steigern.

    Welche Maßnahmen werden gefördert?

    • Der Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Modelle.
    • Der Hydraulische Abgleich bei bestehenden Heizsystemen

    In welcher Form wird gefördert?

    Es wird ein Zuschuss gewährt der nach Umsetzung der Maßnahmen und Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen an den Antragssteller überwiesen wird.

    In welcher Höhe wird gefördert?

    Die Förderung beträgt 30% der Nettoinvestitionskosten, jedoch höchstens 25.000 Euro

    Antragstellung

    Die Antragstellung erfolgt online in 2 Schritten:

    • Vor Maßnahmenbeginn muss eine Registrierung auf  der BAFA Homepage erfolgen bei der der Antragsteller eine persönliche Registriernummer erhält.
    • Nach erfolgter Maßnahmenumsetzung und innerhalb von 6 Monaten nach der Registrierung müssen alle relevanten Daten dem BAFA übermittelt werden.

    Einzelheiten zur Antragstellung, eine Liste der förderfähigen Pumpen und weitere Informationen und Bedingungen erhalten Sie unter: bafa

  • Energetische Angaben bei Immobilienanzeigen auch für Immobilienmakler zwingend vorgeschrieben

    Energetische Angaben bei Immobilienanzeigen auch für Immobilienmakler zwingend vorgeschrieben

    Bei der Schaltung einer Immobilienanzeige müssen nicht nur Privatpersonen sondern auch Makler zwingend Angaben zum energetischen Zustand des Objekts machen bestätigte kürzlich das Landgericht Bayreuth nach einer Klage der DUH (deutsche Umwelthilfe) gegen einen Immobilienmakler .

    Obwohl Makler nicht ausdrücklich in der EnEV §16a, erwähnt sind, haben sie die Verpflichtung Angaben zum Energiebedarf,  dem Energieverbrauch und der Art des vorhandenen Energieausweises zu machen.

    Des Weiteren müssen das Baujahr des Objekts und bei neueren Ausweisen auch die Energieeffizienzklasse des Objekts angegeben werden.

    Genauere Informationen zum Urteil finden Sie unter: DUH

     

  • KFW Förderung auch für die Baubegleitung bei Neubauten seit 01.04.2016

    KFW Förderung auch für die Baubegleitung bei Neubauten seit 01.04.2016

    Seit 01.04.2016 fördert die KFW im Rahmen ihres Programmes „Energieeffizient Bauen und Sanieren-Zuschuss Baubegleitung, Programm 431“  die Baubegleitung durch einen externen Sachverständigen auch bei einem Neubau eines KFW Effizienzhauses  in Höhe von 50 % der Kosten( bis zu 4000,- pro Vorhaben).

    Dieser Zuschuss kann nur in Verbindung mit folgenden KFW Programmen beantragt werden:

    ·         Programm 151/152
              Energieeffizient Sanieren-Kredit

    ·         Programm 430,                  
              Energieeffizient Sanieren-Investitionszuschuss

    ·         Programm 153,                 
              Energieeffizient Bauen

    Eine Kombination des Baubegleitungszuschusses mit der „Vor-Ort-beratung“ des BAFA ist möglich.

    Informieren Sie sich bei uns über die Einzelheiten oder unter: kfw

  • Höhere Förderungen für Heizungs-und Lüftungspaket über die KfW und das APEE der Bundesregierung zum 01.04.2016

    Höhere Förderungen für Heizungs-und Lüftungspaket über die KfW und das APEE der Bundesregierung zum 01.04.2016

    Das APEE (Anreizprogramm Energieeffizienz)  der Bundesregierung ist ein Maßnahmenpaket das darauf abzielt, die klimapolitischen Ziele bis 2050 sicherzustellen. In diesem Rahmen wurden günstige  Fördermöglichkeiten für Paketlösungen in Verbindung mit der KfW geschaffen.

    Heizungspaket:

    Besteht mindestens aus der Erneuerung der Heizungsanlage und der darauf abgestimmten Optimierung der Wärmeverteilung.

    Voraussetzung ist, dass eine  alte fossile  Heizanlage (z.B. Öl oder Gas) außer Betrieb genommen wird für die noch keine Austauschpflicht nach§10EnEV besteht und die noch nicht auf Brennwerttechnik basiert.

    Lüftungspaket:

    Erneuerung oder Einbau einer förderfähigen Lüftungsanlage (Zu-und Abluftanlage) mit Wärmerückgewinnung in Kombination mit mindestens einer förderfähigen Maßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz an der Gebäudehülle(Dämmung der Wände, Erneuerung der Fenster)

    Der Vorteil für Antragsteller bei der KfW
    liegt im erhöhten Tilgungszuschuss bei der Paketvariante von bis zu 12,5 % max. 6250,- EUR auf den Förderhöchstbetrag von 50.000,- pro Wohneinheit.

    Zum Vergleich: Einzelmaßnahmen werden nur mit einem Tilgungszuschuss von bis zu 7,5 % max. 3750,- EUR pro Wohneinheit gefördert.

    Gern informieren wir Sie über ihre individuellen Fördermöglichkeiten oder Sie erhalten Informationen unter: kfw

  • Neuer Förderstandard KfW Effizienzhaus 40 plus zum 01.04.2016

    Neuer Förderstandard KfW Effizienzhaus 40 plus zum 01.04.2016

    Da die EnEV (Energieeinsparverordnung) ab 2016 höhere energetische Anforderungen an die Errichtung von Neubauten vorschreibt, lief bei der KfW im Rahmen den Programms 153 “Energieeffizient Bauen“, der Förderstandard KfW-Effizienzhaus 70 zum 31.03.2016 aus.

    Stattdessen gibt es seit 01.04.2016 das KfW Effizienzhaus 40 Plus.
    Bei dieser Kreditvariante gibt es jetzt erstmals eine Zinsbindung von bis zu 20 Jahren bei einer Höchstfördersumme von 100.000,- € pro Wohneinheit und einem Tilgungszuschuss von  bis zu 15.000,- Euro. Es werden unter bestimmten Voraussetzungen z. B. PV Anlagen und stationäre Batteriespeichersysteme zusätzlich zur Errichtung des Effizienzhauses gefördert.

    Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens mit der von einem externen und unabhängigen Sachverständigen (z.B. einem Gebäudeenergieberater) erstellten Bestätigung zum Antrag bei einem Finanzierungsinstitut eingereicht werden.
    Nach Abschluss und Prüfung der Baumaßnahmen erstellt der Sachverständige dann die Bestätigung nach Durchführung. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch den  Sachverständigen ist über das KfW Programm 431 ebenfalls förderfähig. Genauere Angaben hierzu finden sie unter: kfw

    Details zum KfW Programm 153 mit allen Voraussetzungen erfahren Sie bei Ihrem Planungs-und Energieberatungsbüro Seel in Ehningen oder unter: kfw

  • Neue KfW-Solarstromspeicherförderung zum 01.03.2016

    Neue KfW-Solarstromspeicherförderung zum 01.03.2016

    Das KfW Programm 275, „Speicher“ fördert die Nutzung von stationären Batteriespeichersystemen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage (PV) die an das elektrische Netz angeschlossen ist.

    Die installierte  Leistung der PV darf 30 kWp nicht überschreiten und es wird max. ein Batteriespeichersystem gefördert.

    Dies erfolgt durch zinsgünstige Darlehen der KfW für die Gesamtinvestition und Tilgungszuschüsse des BMWI (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) für die Investition in das Batteriespeichersystem.

    Ein erhöhter Fördersatz für das Batteriespeichersystem gilt, wenn zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und des Batteriespeichersystems  mindestens 6 Monate liegen und die PV nach dem 31.12.2012 installiert wurde.

    Mit dem Kredit im Rahmen des Förderprogramms können bis zu 100% der förderfähigen Nettoinvestitionskosten finanziert werden.

    Der Tilgungszuschuss kann seit 01.03.2016 bis zu 25% der förderfähigen Kosten betragen.

    Bitte beachten Sie: Anträge müssen stets vor Beginn des Investitionsvorhabens gestellt werden!
    Im Rahmen unseres Dienstleistungsangebots können wir Sie bei der Antragsstellung gern unterstützen.

    Details zu den Fördervoraussetzungen finden Sie unter: kfw

  • Verschärfte EnEV Anforderungen für Neubauten ab 01.01.2016

    Verschärfte EnEV Anforderungen für Neubauten ab 01.01.2016

    Die letzte Novelle der EnEV (Energieeinsparverordnung)  zum 01.01.2016 beinhaltet strengere Richtlinien im energetischen Bereich für Neubauvorhaben.

    •    Der erlaubte Jahresprimärenergiebedarf eines Neubaus ist um  durchschnittlich  25%  gesenkt worden.
    •    Der Wert für die Mindestwärmedämmung der Gebäudehülle bei Neubauten wurde um durchschnittlich  20 %  reduziert .

    Sprechen sie uns an, wir beraten Sie kompetent in allen energetischen Fragen rund um Ihr Bauvorhaben.

    Interessantes zum Thema finden Sie auch unter: Bundesministerium

  • Effizienz-Etikett für alte Heizkessel ab 01.01.2016

    Effizienz-Etikett für alte Heizkessel ab 01.01.2016

    Alle Heizungsanlagen die älter als 15 Jahre sind werden ab dem 01.01.2016 schrittweise mit einem Effizienz-Etikett ( Klasse A-E) für Heizanlagen versehen, das Aufschluss über den energetischen Zustand der Anlage gibt.
    Es kann z. B. von Schornsteinfegern und  Heizungsinstallateuren  angebracht werden.
    Ab 2017 sind die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, bei der jährlichen Kontrolle, bei noch nicht gekennzeichneten Heizkesseln  das Effizienz-Etikett anzubringen.

    Das Label ist verpflichtend aber für den Verbraucher kostenfrei. Es dient lediglich der Information und leitet bei einer schlechten Effizienzklasse keine automatische Austauschverpflichtung ein, kann aber als Entscheidungshilfe dienen.

    Ausführliche Informationen finden Sie unter: bmwi

  • Förderung des Sanierungsfahrplans Baden Württemberg ab 29.10.2015

    Förderung des Sanierungsfahrplans Baden Württemberg ab 29.10.2015

    Die Erstellung eines Sanierungsfahrplan (SFP) Baden Württemberg (z. B. zur Teilerfüllung des EWärmeG bei Heizanlagentausch) wird vom Land seit 29.10.2015 finanziell gefördert.

    •    Der Zuschuss beträgt: Bei Ein-und Zweifamilienhäusern :  200,- Euro, Bei Gebäuden mit 3-8 Wohneinheiten(WE) 50,- Euro zusätzlich pro WE.
    •    Die Abwicklung übernimmt die L-Bank Baden Württemberg
    •    Gebäudeeigentümer beantragen den Zuschuss  z. B. durch Energieberater
    •    Der Zuschuss darf 50 % der Honorarkosten incl. Mwst. für die Erstellung des SFP nicht überschreiten
    •    ACHTUNG: der Beratungsvertrag zur SFP Erstellung darf erst nach Förderantragsstellung und erhaltenem Zuwendungsbescheid erfolgen.

    Ausführliche Bedingungen finden Sie unter: L-Bank

  • Erhöhter Tilgungszuschuss bei der L-Bank

    Erhöhter Tilgungszuschuss bei der L-Bank

    Die L-Bank Baden Württemberg hebt ebenfalls zum 01.08.2015 ihren Tilgungszuschuss für das Programm Energieeffizient Sanieren an. Die Sätze liegen sogar noch etwas höher als bei der KfW.

    Nutzen Sie diese hervorragenden Konditionen und lassen Sie sich von uns über die Einzelheiten informieren.

    Weitere Details auch unter: L-Bank

  • Verbesserte Fördermöglichkeiten bei der KfW zum 01.08.2015

    Verbesserte Fördermöglichkeiten bei der KfW zum 01.08.2015

    Zum 01.08.2015 gibt es bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bundesweit folgende wichtige Neuerungen:

    •    Der Höchstbetrag für Kredite im Programm Energieeffizient Sanieren wird um 25.000,- Euro von 75.000,- Euro  auf maximal 100.000,- Euro angehoben.

    •    Der Tilgungszuschuss für dieses Programm steigt um 5 Prozentpunkte  von 22,5%  auf 27,5%.
    Somit können z.B. bei Erreichen eines  Effizienzhauses 55  bis zu 27.500,- Euro bei einer maximalen Kreditsumme von 100.000,- Euro erlassen werden.

    •    Die Effizienzhausklassen im Einzelnen:
    KfW-Effizienzhaus 55     27,5% der Darlehenssumme,
    bis zu 27.500 Euro für jede Wohneinheit
    KfW-Effizienzhaus 70     22,5% der Darlehenssumme,
    bis zu 22.500 Euro für jede Wohneinheit
    KfW-Effizienzhaus 85     17,5% der Darlehenssumme,
    bis zu 17.500 Euro für jede Wohneinheit
    KfW-Effizienzhaus 100    15,0% der Darlehenssumme,
    bis zu 15.000 Euro für jede Wohneinheit
    KfW-Effizienzhaus 115    12,5% der Darlehenssumme,
    bis zu 12.500 Euro für jede Wohneinheit
    KfW-Effizienzhaus Denkmal    12,5% der Darlehenssumme,
    bis zu 12.500 Euro für jede Wohneinheit
    Heizungs-/Lüftungspaket    12,5% der Darlehenssumme,
    bis zu 6.250 Euro für jede Wohneinheit
    Einzelmaßnahmen            7,5% der Darlehenssumme,
    bis zu 3.750 Euro für jede Wohneinheit

    Gern prüfen wir für Sie Ihre individuellen Fördermöglichkeiten.

    Weitere Details finden sie auch unter: kfw
     

  • Ab 01.07.2015 bei Heizungstausch 15% Erneuerbare Energien Pflicht

    Ab 01.07.2015 bei Heizungstausch 15% Erneuerbare Energien Pflicht

    Durch Inkrafttreten des novellierten EWärmeG Baden Württemberg zum 01.07.2015, besteht bei Tausch einer  Heizungsanlage die Pflicht, 15% der erzeugten Energie durch den Einsatz erneuerbarer Energien abzudecken oder Ersatzmaßnahmen nachzuweisen.
    So kann zum Beispiel als  Möglichkeit dieser Erfüllungspflicht nachzukommen, die Erstellung eines Sanierungsfahrplans  mit 5% oder die Kellerdeckendämmung mit 10% angerechnet werden.

    Gern informieren wir Sie über alle Einzelheiten.

    Weitere Informationen finden Sie auch unter: Ministerium Baden Württemberg

  • Neue BAFA Fördersätze ab April 2015

    Neue BAFA Fördersätze ab April 2015

    Das BAFA(Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) hebt ab 01.04.2015 die Fördersätze  für den Einsatz erneuerbarer Energien in einigen Bereichen an.

    Beispiel  Solarkollektoranlagen:
    •    Die Errichtung einer solchen Anlage im Bestandsgebäude zur ausschließlichen Warmwasserbereitung wird bei 11-40m2 Bruttokollektorfläche (BKF) mit 50 € pro m2 gefördert.
    •    Bei  einer BKF von 3-10m2 gilt ein Mindestförderbetrag von 500,- €.
    •    Die Errichtung einer solchen Anlage bei kombinierter Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung wird bei einer BKF von 15-40m2 mit 140 € pro m2 gefördert.
    •    Bei einer BKF bis zu 14m2 gilt ein Mindestförderbetrag von 2000,- €
    •    Wird eine bereits bestehende Solarkollektoranlage erweitert, wird dies mit 50,- €/ m2 bezuschusst.

    Die ausführlichen Bedingungen finden Sie unter: bafa

    Beispiel  Heizen mit Holz
    •    Scheitholzvergaserkessel  mit einem Pufferspeicher von mind. 55l/kW die besonders  emissionsarm sind, werden  pauschal mit  2000,- € pro Anlage gefördert.
    •    Hackschnitzelkessel mit einem Pufferspeicher von mind. 30l/kW können unter bestimmten Voraussetzungen mit 3500,- € pro Anlage bezuschusst werden.
    •    Pelletkessel von 5 kW bis 37,5 kW werden mit 3000,- gefördert.
    •    Pelletkessel von 37,6 kW bis max 100kW  werden mit 80€/kW bezuschusst.

    Die ausführlichen Bestimmungen finden Sie unter: bafa

  • Heizungstauschpflicht für ältere Anlagen bis Ende 2016

    Heizungstauschpflicht für ältere Anlagen bis Ende 2016

    Aufgrund der z.Z. gültigen EnEV (Energieeinsparverordnung) müssen Heizkessel die älter als 30 Jahre sind unter bestimmten Umständen bis zum Jahreswechsel 2015/2016 ausgetauscht werden.

    Dies gilt:

    • Generell für alle Heizkessel die vor 1984 eingebaut wurden
    • Für alle Kessel die seit 1985 eingebaut wurden jeweils nach 30 Jahren

    Ausnahmen gibt es wie folgt:

    • Niedertemperatur Heizkessel, Brennwertheizkessel und Heizanlagen mit einer Nennleistung unter 4 KW oder über 400 KW dürfen weiterhin betrieben werden
    • Heizanlagen in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen von denen eine bereits seit 2002 selbst genutzt wird

    Bei einem Eigentümerwechsel muss die Heizungsanlage wenn sie älter als 30 Jahre ist generell ausgetauscht werden. Hierfür gilt jedoch eine Frist von 2 Jahren. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

    Quelle: EnEV 2014, §10, Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

  • BAFA erhöht Zuschüsse für Vor-Ort Beratungen

    BAFA erhöht Zuschüsse für Vor-Ort Beratungen

    Seit 01.03.2015 hat das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) die Zuschüsse für eine Vor-Ort-Energieberatung durch einen zertifizierten Energieberater deutlich erhöht. Es werden bis zu 60 % der förderfähigen Beratungskosten erstattet, maximal 800,- € (bisher 400,- €) für Ein-und Zweifamilienhäuser und 1100,- € (bisher 500,- €) für Wohngebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten. Sanierungswillige Immobilienbesitzer können hierbei zwischen einem Sanierungskonzept zu einem KfW Effizienzhaus oder einem schrittweisen Sanierungsfahrplan wählen. Die Förderanträge können nur durch zertifizierte Energieberater gestellt werden, die unter www.energie-effizienz-experten.de gelistet sind.

  • L-Bank übertrifft Tilgungszuschuss der KfW

    L-Bank übertrifft Tilgungszuschuss der KfW

    Die seit Jahresbeginn ohnehin erhöhten Tilgungszuschüsse der KfW für das Programm "Energieeffizient Sanieren" werden von der L-Bank Baden Württemberg seit 23.01.2015 noch übertroffen. Für die Kreditvariante gilt der gleiche Zinssatz von 0,75 % wie bei der KfW, jedoch ein um 2 Prozentpunkte erhöhter Tilgungszuschuss von bis zu 24,5 % (KfW Effizienzhaus 55). Gern informieren wir Sie über die Einzelheiten. Weitere Details finden Sie auch unter L-Bank

  • KfW hat Tilgungszuschuss erhöht

    KfW hat Tilgungszuschuss erhöht

    Die Bedingungen bei der KfW für das Programm 151, Energieeffizient Sanieren, sind seit Anfang 2015 noch günstiger geworden: Der Tilgungszuschuss wurde um 5 Prozentpunkte erhöht und beträgt jetzt zwischen 7,5 % (KfW Effizienzhaus Denkmal) bis zu 22,5 %(KfW Effizienzhaus 55). Bei einem zurzeit effektiven Jahreszins für dieses Programm von 0,75 % ist ein maximaler Tilgungszuschuss von bis zu 16.875,- € (KfW Effizienzhaus 55) pro Wohneinheit möglich. Wir beraten Sie gern und informieren Sie über die genauen Bedingungen. Weitere Informationen finden sie auch unter: KfW

  • Energieausweispflicht bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien

    Energieausweispflicht bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien

    Seit 01.05.2014 muss bei Immobilienverkäufen oder Vermietungen dem Interessenten bereits bei der Besichtigung ein gültiger Energieausweis vorgelegt und bei Vertragsabschluss auch ausgehändigt werden. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder. Für neu ausgestellte Energieausweise muss seit 01.05.2014 die Energieeffizienzklasse (A+-H) des Objekts angegeben werden. Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit. Bei gewerblichen Immobilienanzeigen müssen ebenfalls die energetischen Kennwerte angegeben werden. Wir stellen sowohl verbrauchsorientierte (ca. 175,- Euro) als auch bedarfsorientierte Energieausweise (ab ca. 350,- Euro) aus. Gern vereinbaren wir auch kurzfristig einen Termin mit Ihnen.

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da!

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